Die Mitglieder des WindEnergy Network e.V. zahlen zur Deckung der Kosten des WindEnergy Network e.V. einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der für das laufende Jahr gilt.
| Stufe | Kategorie | Anzahl Mitarbeiter1 | Mitgliedsbeitrag2 (Euro, jährl.3) |
|---|---|---|---|
| 01 | Unternehmen4 | 1 - 4 | 575,00 |
| 02 | Unternehmen4 | 5 - 19 | 865,00 |
| 03 | Unternehmen4 | 20 - 49 | 1.725,00 |
| 04 | Unternehmen4 | 50 - 124 | 2.130,00 |
| 05 | Unternehmen4 | 125 - 249 | 2.590,00 |
| 06 | Unternehmen4 | 250 - 499 | 3.450,00 |
| 07 | Unternehmen4 | 500+ | 4.315,00 |
| 08 | Existenzgründer / Start-Ups5 | 1 - 4 | 290,00 |
| 09 | Wirtschaftsförderungsgesellschaften6 | – | 865,00 |
| 10 | gemeinnützige Vereine | – | 290,00 |
| 11 | Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts7 | – | 575,00 |
| 12 | sonstige Unternehmen8 | – | 865,00 |
1 Mitarbeiter des Unternehmens sind alle bei demselben beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten nach Selbsteinstufung.
2 Oder ein höherer Betrag nach Selbsteinschätzung, der sich begründen sollte nach der Leistungsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Wirtschaftsbereich „Windenergie“.
3 Ausgenommen im Fall der Einstufung in die Beitragsstufe 09 werden im Übrigen bei einem Beitritt ab Juli anteilig die bis zum Jahresende verbleibenden angefangenen Monate berechnet; hierbei werden Cent-Beträge auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Für die darauf folgenden Jahre gilt der reguläre jährliche Mitgliedsbeitrag.
4 „Unternehmen“ im Sinne der Beitragsordnung nach den Beitragsstufen 01 bis 07 sind (alternativ) alle
5 Existenzgründer / Start-Ups sind Unternehmen, deren Gründung bei Vereinseintritt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Nachweis erforderlich) und nicht mehr als vier Mitarbeiter zählen. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich. Existenzgründer / Start-ups sind nicht Unternehmen, die im Sinne von § 17 AktG abhängige Unternehmen sind und die Voraussetzungen der Eingruppierung nicht für das herrschende Unternehmen gelten. Die Beitragskategorie gilt dabei maximal bis zum Ende des dritten Jahres nach Unternehmensgründung. Im Folgejahr wechselt das Unternehmen automatisch in die Beitragskategorie, die den Festlegungen dieser Beitragsordnung entspricht. Diese Regelung gilt ausschließlich für Neumitgliedschaften ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.
6 „Wirtschaftsförderungsgesellschaften“ sind alle Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.
7 Soweit nicht unter die Beitragsstufe 11 fallend.
8 „sonstige Unternehmen“ im Sinne der Beitragsordnung sind alle