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Beitragsordnung

Die Mitglieder des WindEnergy Network e.V. zahlen zur Deckung der Kosten des WindEnergy Network e.V. einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der für das laufende Jahr gilt.

Hinweis: Der Mitgliedsbeitrag enthält keine Leistungsentgelte, sondern dient ausschließlich zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke und damit den allgemeinen Interessen seiner Mitglieder. Die Beiträge sind weder ertragsteuer- (R 8.11 KStR 2022) noch umsatzsteuerbar (EuGH v. 12.02.2009 - C-515/07; BFH v. 13.12.2018 - V R 45/17).

 

StufeKategorieAnzahl Mitarbeiter1Mitgliedsbeitrag2 
(Euro, jährl.3)
01Unternehmen41 - 4575,00
02Unternehmen45 - 19865,00
03Unternehmen420 - 491.725,00
04Unternehmen450 - 1242.130,00
05Unternehmen4125 - 2492.590,00
06Unternehmen4250 - 4993.450,00
07Unternehmen4500+4.315,00
08Existenzgründer / Start-Ups51 - 4290,00
09Wirtschaftsförderungsgesellschaften6865,00
10gemeinnützige Vereine290,00
11Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts7575,00
12sonstige Unternehmen8865,00

 

1 Mitarbeiter des Unternehmens sind alle bei demselben beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten nach Selbsteinstufung.

2 Oder ein höherer Betrag nach Selbsteinschätzung, der sich begründen sollte nach der Leistungsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Wirtschaftsbereich „Windenergie“.

3 Ausgenommen im Fall der Einstufung in die Beitragsstufe 09 werden im Übrigen bei einem Beitritt ab Juli anteilig die bis zum Jahresende verbleibenden angefangenen Monate berechnet; hierbei werden Cent-Beträge auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Für die darauf folgenden Jahre gilt der reguläre jährliche Mitgliedsbeitrag.

4 „Unternehmen“ im Sinne der Beitragsordnung nach den Beitragsstufen 01 bis 07 sind (alternativ) alle 

  • Gewerbetriebe, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegen und nicht nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind
  • Freiberufler (unabhängig von der Rechtsform), die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen

5 Existenzgründer / Start-Ups sind Unternehmen, deren Gründung bei Vereinseintritt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Nachweis erforderlich) und nicht mehr als vier Mitarbeiter zählen. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich. Existenzgründer / Start-ups sind nicht Unternehmen, die im Sinne von § 17 AktG abhängige Unternehmen sind und die Voraussetzungen der Eingruppierung nicht für das herrschende Unternehmen gelten. Die Beitragskategorie gilt dabei maximal bis zum Ende des dritten Jahres nach Unternehmensgründung. Im Folgejahr wechselt das Unternehmen automatisch in die Beitragskategorie, die den Festlegungen dieser Beitragsordnung entspricht. Diese Regelung gilt ausschließlich für Neumitgliedschaften ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.

6 „Wirtschaftsförderungsgesellschaften“ sind alle Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.

7 Soweit nicht unter die Beitragsstufe 11 fallend.

8 „sonstige Unternehmen“ im Sinne der Beitragsordnung sind alle

  • Gewerbetriebe, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, jedoch nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind und nicht von der Beitragsstufe 08 oder 09 erfasst werden; die Befreiung ist nachzuweisen